VTEC Systems GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Diese Lieferbedingungen finden nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunden“) Anwendung.
(2) Für alle Lieferungen und Leistungen, insbesondere auch die Lieferung bzw. den Umbau von Anlagen oder Teilen davon („Leistungen“) von der VTEC Systems GmbH („VTEC“) an den Kunden gelten ausschließlich diese Lieferbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VTEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und VTEC dem nicht ausdrücklich widerspricht

2. Leistungsverpflichtung von VTEC

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderungen), sind in Textform abzugeben.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem konkreten Angebot nichts anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang anzunehmen.
(3) Für den Fall, dass das Angebot zu einem Vertragsschluss von VTEC ausgeht, hält sich VTEC für die Dauer von sechs Wochen nach Angebotsdatum an die jeweils dort genannten Konditionen gebunden.
(4) An Angebotsinhalten, Lösungsvorschlägen, Zeichnungen und anderen Dokumenten („Unterlagen“) behält sich VTEC die eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von VTEC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag VTEC nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern die Unterlagen nicht nach zwingendem Recht aufbewahrt werden müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen VTEC Leistungen übertragen hat bzw. wird und die zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

3. Lieferbedingungen

(1) Sofern nicht anderslautend vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, einschließlich Verladung im Werk von VTEC. Transport, Entladen und Einbringung der Anlage/Anlagenteile an der Verwendungsstelle, Demontage und Montage werden nach Aufwand berechnet.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt, sofern nicht anderslautend vereinbart, mit Bereitstellung der Leistungen zum Versand und Meldung der Versandbereitschaft.

4. Termine, Verzug und Höhere Gewalt

(1) Ein Fixhandelskauf liegt ausschließlich dann vor, wenn der Kunde in seiner Bestellung auf die Notwendigkeit eines solchen fixen Liefertermins hinweist und VTEC dies ausdrücklich bestätigt.
(2) Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von VTEC zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Der Eintritt eines Lieferverzuges durch VTEC bestimmt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät VTEC in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. VTEC bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensersatzes durch den Kunden ist, unter Berücksichtigung der Ziff. 16 Abs. 2, 3 und 4 der Lieferbedingungen, ausgeschlossen.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich der Versand oder die Zustellung nach Anzeige der Versandbereitschaft aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist VTEC berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet VTEC eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro Kalenderwoche Verzögerung, höchstens jedoch 5% des Lieferwertes. Der Nachweise eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass VTEC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche, für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Unterlagen, Muster, Pläne und Genehmigungen VTEC auf Anforderung unverzüglich, kostenlos und frei Haus zur Verfügung zu stellen. Im Zweifel gelten von VTEC angeforderte Informationen als erforderlich. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig eingehalten, so wird VTEC von eventuellen Zeitplänen und Fristen frei und die Lieferzeit verlängert sich angemessen.
(2) Bei der vorgenannten Verlängerung der Frist nach Ziff. 5 (1) wird neben der Dauer der Verzögerung durch die Nicht- bzw. nicht fristgerechten Einreichung der Unterlagen, Muster, Genehmigungen und Pläne auch eine eventuelle Verschiebung von betrieblichen Ressourcen eingerechnet.

6. Change Request

(1) Erkennt VTEC, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages notwendig werden, ohne die der Vertragszweck nicht oder nicht optimal erreicht werden kann, oder dass Umstände vorliegen, durch die VTEC seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nur erschwert nachkommen kann, so wird VTEC den Kunden hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und mitteilen, inwieweit ein Änderungsverfahren zumutbar und technisch durchführbar ist.
(2) Wird kundenseitig gefordert, die nach diesem Vertrag erforderlichen Leistungen an geänderte Anforderungen und Sachverhalte anpassen, insbesondere die Leistungen ändern oder erweitern, wird VTEC dieses Änderungsverlangen prüfen und den Kunden mitteilen, inwieweit ein Änderungsverfahren für VTEC technisch durchführbar und zumutbar ist. Ist dies zumutbar und technisch durchführbar, wird VTEC ein Realisierungsangebot unter Beschreibung der Anforderung und des Umfangs der Anpassungen unterbreiten. Erkennt VTEC bei der Prüfung, dass die ausstehenden Anpassungen nicht vorgenommen werden können, ohne dass gegen die Angaben zu Zeitaufwand, Kosten oder technischen Spezifikationen verstoßen wird, so ist eine Änderung der Spezifikation durchzuführen. In diesem Fall wird das Realisierungsangebot Angaben zu den geänderten technischen Spezifikationen, zum Realisierungszeitraum und zu den Auswirkungen auf die Vergütung enthalten.
(3) Der Kunde hat ein Realisierungsangebot von VTEC innerhalb von fünf Arbeitstagen anzunehmen oder abzulehnen. Eine fehlende Zustimmung ist als Ablehnung zu werten. Lehnt der Kunde dieses Realisierungsangebot ab, so verbleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten.

7. Ausführung der Leistungen

(1) Die Ausführung von Leistungen entspricht den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden VDE-/ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der CE-Richtlinie. Im Übrigen richtet sich die Ausführung nach den technischen Informationen (z.B. Bauteilelisten) von VTEC sowie der Anlagenbeschreibung in dem Angebot.
(2) Erstellung, Umbau und Montage von Anlagen erfolgt auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten oder freigegebenen VTEC Layouts, Einbringungsbedingungen, Funktionsbeschreibungen, Softwareeinstellungen und sonstigen Leistungs- und Funktionsmerkmalen, die für die Auftragserfüllung Voraussetzung sind. Ggf. nach Auftragserteilung zwischen den Parteien vereinbarte Änderungen bei den von VTEC zu erbringenden Leistungen werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Kunde hat Änderungen in den Ausgangs-/Basisdaten und Unterlagen unverzüglich VTEC mitzuteilen. VTEC steht es frei, zusätzliche Leistungen als Nachtrag anzubieten, bestätigen zu lassen und abzurechnen.
(3) Nicht in dem von VTEC geschuldeten Leistungsumfang enthalten sind:
– Die Anbindung an kundenseitig beigestellte Fremdanlagen /-komponenten anrechnen lassen, was VTEC auf Grund der freiwerdenden Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Liegt eine Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt vor und ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung oder Pandemie, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-
– Die Zuführung der erforderlichen Spannungsversorgungen direkt an die VTEC Anlagen.
– Die Ausführung von Handwerkerleistungen im Gebäude des Auftraggebers, die aufgrund der VTEC Planungszeichnung notwendig sind.
Die Berücksichtigung eines Feuerschutzkonzeptes. Alle erforderlichen Feuerschutzmaßnahmen im Bereich des VTEC Lieferumfangs, oder eine Notstromversorgung sind mit VTEC abzustimmen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind für VTEC nur verbindlich, wenn sie schriftlich dokumentiert und von VTEC unterzeichnet wurden.

8. Montage und Montagebedingungen

(1) Die Montage und Inbetriebnahme ist durch Fachpersonal von VTEC oder durch von VTEC beauftragte Servicepartner durchzuführen. Die Montage erfolgt gemäß den Montagebedingungen, die auf Anforderung übersandt werden, von VTEC. Abgerechnet wird nach Aufwand auf der Basis der zum Zeitpunkt der Montage gültigen VTEC-Kostensätze.
(2) Nicht in einer Montagekalkulation enthalten sind:
– Die Gestellung der zum Abladen, Einbringen und zur Montage notwendigen Hilfsmittel (z.B. Hubwagen, Leiter, Gerüste, etc.); – Zuschlagsätze für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen;
– Bedienerschulungen in Spät- oder Nachtschichten;
– weitergehende Anwenderschulungen
– gegebenenfalls anfallende Inselzuschläge;
– Kosten, die durch Unterbrechungen im Montageablauf entstehen, sofern VTEC diese nicht zu vertreten hat, z.B. fehlende Betriebsbereitschaft vor- oder nachgeschalteter Anlagen oder Mangel an Verkaufsmaterial in ausreichender Menge oder Qualität. In diesen Fällen berechnet VTEC entstehende Wartezeiten, bzw. Reisekosten inklusive Reisezeiten und Flug- bzw. Fahrtkosten, sofern ein Verbleiben der Mitarbeiter von VTEC auf der Baustelle aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist.

9. Abnahme

(1) Die Abnahme der Leistung wird durch ein Protokoll mit evtl. Mängeln dokumentiert und beiderseitig unterzeichnet. Die Abnahme und die daran gebundenen Zahlungen können nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(2) Die Abnahme der Leistung findet an dem vertraglich vereinbarten Aufstellort beim Kunden statt. Sollte die Durchführung der Abnahme nicht im Rahmen eines Termins möglich sein und ist dies nicht von VTEC zu vertreten, so werden die hierdurch bedingten Kosten, insbesondere für mehrmalige Anreisen und Leerzeiten, dem Kunden in Rechnung gestellt.
(3) Ist eine Inbetriebnahme einer Anlage durch eigenes Personal des Kunden vereinbart, so gilt die Anlage nach erfolgter Montage mit Anzeige der Inbetriebnahmebereitschaft durch VTEC als abgenommen.
(4) Die Abnahme gilt spätestens 6 Wochen nach der Anlieferung beim Kunden als vollständig abgeschlossen und die Anlage als vollständig abgenommen. Die Abnahme gilt auch dann als durchgeführt, wenn VTEC vom Kunden nicht die Möglichkeit bekommt, innerhalb einer geplanten Nachbesserungsfrist gemäß Abnahmeprotokoll und Mängelliste die entsprechenden Arbeiten durchzuführen.
(5) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn seit der Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden oder seine Bevollmächtigten 7 Tage rügelos vergangen sind.
(6) Die Abnahme erfolgt nach DIN 8741, 8782, 8783, 8784. Zeiten wie z.B. Rüstzeiten, Wartungs- und Pflegezeiten werden als Nebenzeiten bewertet. Die Abnahme beginnt mit einem fliegenden Start, d.h. die Anlage wird vor Abnahmebeginn mit vereinbarter Leistung gefahren und die Zeitmessung beginnt. Bei unvorhersehbaren Störungen, wie z.B. Stromausfall, Bauteileausfall oder Ausfall von Geräten, auch außerhalb des Lieferumfangs von VTEC, wird die Abnahme für die zur Behebung notwendigen Zeiten unterbrochen. Die durch eine Unterbrechung entstehenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern diese nicht von VTEC zu vertreten ist. Die Unterbrechungen werden als Nebenzeiten im Sinne der DIN 8741, 8782, 8783, 8784 bewertet und anschließend ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgefahren. Der Abnahmelauf ist begrenzt auf den im Vertrag zugesagten Wirkungsgrad der Anlage bei einer Gesamttestlaufzeit von max. 3 Stunden für alle vereinbarten Produkte/Formate. Nachträglich in Betrieb genommene Formate werden unabhängig von der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung nach Aufwand berechnet und stellen einen neuen Auftrag dar.
(7) Linienwirkungsgrade werden im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung dargestellt.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Leistungen („Vorbehaltsware“), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VTEC.
(2) In allen anderen Fällen bleiben die Gegenstände der Leistungen (Vorbehaltsware) Eigentum von VTEC bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die VTEC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird VTEC auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; VTEC steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(3) Die Gegenstände der Leistungen („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von VTEC bis zur Erfüllung sämtlicher VTEC gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die VTEC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird VTEC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; VTEC steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(5) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an VTEC ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. VTEC nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der in vorstehender Ziffer 10 (2) aufgeführte Freigabeanspruch gilt im Falle der Übersicherung von mehr als 10 % entsprechend.
(6) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an VTEC ab, der dem von VTEC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. VTEC nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
(7) VTEC und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht VTEC gehörenden Gegenständen, VTEC in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 10 (3) gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von VTEC in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
(8) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an VTEC ab. VTEC nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
(9) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist VTEC berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann VTEC nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.
(10) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde VTEC unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde VTEC unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VTEC nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch VTEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, VTEC hätte dies ausdrücklich erklärt.

11. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung von VTEC innerhalb von 14 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen.
(2) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von VTEC auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist VTEC nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach einer Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigung) kann VTEC den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

12. Software

(1) Sofern Software einschließlich ihrer Dokumentation („Software“) Leistungsbestandteil ist, so steht dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zu, diese in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu verwenden, für die sie bestimmt ist. Wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind, bedürfen folgende Handlungen (§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG) unabhängig von der weiteren Ausgestaltung des Nutzungsrechts nicht der Zustimmung des Rechteinhabers: die ganze oder teilweise, dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung insbesondere im Rahmen der Installation, des Ladens, Anzeigens, Ablaufens der Software sowie die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
(2) Im Übrigen erwirbt der Kunde die Software als Werkstück im Sinn des Urheberrechts unter Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes.
(3) Falls und soweit dem Kunden Open Source Software („OSS“) überlassen wird und sich das Urheberrecht mit der Überlassung des Werkstücks nicht erschöpft hat, so gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Klausel die Nutzungsbedingungen, denen die OSS unterliegt. VTEC überlässt dem Kunden in diesem Fall auf Verlangen den Quellcode, soweit die OSS- Nutzungsbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. VTEC wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und OSS hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben VTEC auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
(4) Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
(5) Hat VTEC Anlass davon auszugehen, dass der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzt, wird der Kunde es einem von VTEC bestimmten Dritten, welcher beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, ermöglichen, den rechtmäßigen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen. Hierzu wird der Kunde die erforderliche Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Dritten ermöglichen. Der Dritte wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten VTEC.
(6) Bei Mängeln an der Software gelten die Vorschriften gemäß der Ziffern 14, 15 und 16.

13. Dokumentation

(1) Die Maschinendokumentation wird entsprechend der jeweils gültigen EU-Maschinenrichtlinien (1-fach in EU-Landessprache) ausgeführt.
(2) Ersatzteillisten werden bei fremdsprachigen Dokumentationen immer nur in deutscher / englischer Sprache ausgeführt.
(3) Bei Lieferung erhält der Kunde nach Wahl von VTEC die elektrotechnische Hardwaredokumentation 1-fach, wahlweise in deutscher, englischer oder französischer Sprache

14. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Rechtsmängel

(1) Alle an den Leistungen bestehenden gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei VTEC und gehen nicht auf den Kunden über. VTEC gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen ausschließlich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) erbracht werden. Die Gewährleistungsfrist entspricht der für Sachmängel gemäß Ziffer 15 (8).
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von VTEC erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziffer 15 (8) berechtigte Ansprüche gemäß Ziffer 15 (2) erhebt, so leistet VTEC dem Kunden Nacherfüllung wie folgt: VTEC wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, oder diese austauschen.
(3) Erfüllt VTEC seine vorbezeichneten Nacherfüllungspflichten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Anspruchserhebung durch den Kunden, so stehen diesem die gesetzlichen Schadensersatzansprüche, Rücktritts-, Kündigungs- und Minderungsrechte zu.
(4) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von VTEC bestehen nur, soweit der Kunde VTEC über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und VTEC alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen im rechtlich zulässigen Rahmen vorbehalten bleiben.
(5) Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch einen von ihm vorgegebenen Anwendungszweck oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden veränderte oder zusammen mit nicht von VTEC gelieferten, Produkten eingesetzt wird.
(7) Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht hat der Kunde VTEC so rechtzeitig von dem Schadensfall zu informieren, dass VTEC in die Lage versetzt wird, die Rechtslage zu prüfen und effektiv auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Insofern hat VTEC das Recht, gegen Übernahme der notwendigen Kosten, dem Kunden die Rechtshandlungen gegenüber der, die Rechtsverletzung behauptenden Partei vorzugeben oder, soweit rechtlich möglich, das Verfahren zu führen.
(8) Sofern nicht in dieser Ziffer 14 abweichend geregelt, sowie bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel, die keine Schutzrechtsverletzungen sind, gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 15 entsprechend.
(9) Weitergehende und/oder andere, als die in dieser Ziffer 14 geregelten Ansprüche des Kunden gegen VTEC und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

15. Gewährleistung

(1) Die von VTEC geschuldeten Leistungen werden sorgfältig und fachgerecht erbracht.
(2) Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung. Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
(3) Die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine entsprechende Anzeige hat in Textform zu erfolgen.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen wird VTEC nach eigener Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die einen vom ihr zu vertretenden Sachmangel aufweisen. VTEC ist die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 16 (2), vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Erfüllungsort für etwaige Nacherfüllungsansprüche ist der ursprünglich vereinbarte Bestimmungsort gemäß Auftragsbestätigung.
(6) VTEC trägt die notwendigen und angemessenen Kosten des Kunden zur Nacherfüllung am jeweils ursprünglichen Lieferort gemäß Auftragsbestätigung.
(7) Minderungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. VTEC haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen auftreten. VTEC haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden beigestellte Materialien oder einer vom Kunden vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
(8) Die Übernahme der Gewährleistung für Leistungen setzt bei der Lieferung/Umbauten von Anlagen oder Teilen davon die Montage und die Inbetriebnahme durch VTEC Fachpersonal oder von VTEC beauftragtes Fachpersonal voraus. VTEC übernimmt keine Gewährleistung bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, mangelhafte Bauarbeiten, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, insbesondere nicht für Mängel infolge von, während der Gewährleistungszeit durch den Kunden oder Dritte durchgeführte Wartungsarbeiten und/oder wenn keine VTEC Originalersatzteile verwendet werden. Im Falle unsachgemäßer Handhabung und/oder Lagerung von Teilen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
(9) Sofern VTEC im Rahmen der Leistungserbringen CAD-Daten, DWG-Daten, Produktionspläne und/oder -zeichnungen (im Folgenden „Daten“) zur Nutzung bereitstellt (unabhängig von Übertragungsweg und Dateiformat), gelten die folgenden Gewährleistungsregelungen:
a. Die zur Verfügung gestellten Daten dienen ausschließlich der Information über zu verwendende Werkstoffe und Maße.
b. Durch die Bereitstellung der Daten sowie diese Regelungen zur Nutzung der Daten werden keinerlei Garantien übernommen oder Zusicherungen, insbesondere nicht hinsichtlich eventueller Produktionsverfahren, gemacht. Ebenso wenig entstehen hieraus Gewährleistungsansprüche.
Sofern VTEC kostenfrei Daten zur Nutzung bereitstellt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und Zuverlässigkeit der Daten, der darin enthaltenen Informationen sowie für Ergebnisse, die durch die Nutzung der Daten und Informationen erzielt werden können. Entscheidungen zur Nutzung der von VTEC zur Verfügung gestellten Daten sollte der Nutzer nur in Absprache mit VTEC treffen.

(10) Ansprüche auf Nacherfüllung, aus Gewährleistung verjähren wie folgt:
– Für Leistungen, die nicht Umbauten von bestehenden Maschinen/Anlagen und/oder Ersatzteile betreffen, nach 12 Monaten, beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme bzw. der Lieferung, falls eine Inbetriebnahme nicht vereinbart wurde, längstens jedoch 15 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
– Für Umbauten von bestehenden Maschinen/Anlagen nach 12 Monate, beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme, längstens jedoch 14 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft, Mitteilung der Fertigstellung bzw. abgeschlossenem Umbau. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insofern alle Teile, die nicht durch den Umbau in irgendeiner Weise verändert wurden. Dies gilt auch für Teile, die in Folge des Umbaus aus- und wieder eingebaut worden sind. Die Anlage, für die dieser Umbau angeboten wird, gilt im Sinne der Maschinenrichtlinie 98/37/EG bereits als im Verkehr gebracht. Der Kunde ist deshalb als Betreiber für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsrichtlinien gemäß Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) verantwortlich.
– Handelt es sich bei der Leistung um ein Bauwerk oder eine Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und deshalb dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahr ab Ablieferung. Entsprechendes gilt bei Arbeiten an einem Bauwerk.
– Für Ersatzteile nach 12 Monaten, beginnend mit dem Datum der Lieferung.
Diese Fristen gelten nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

(11) Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Dies gilt nicht, soweit, der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in den nach Abs. (6) Satz 2 aufgelisteten Fällen.

(12) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich im Übrigen nach der nachstehenden Ziffer 16. Für Rechtsmängel geltend die vorstehenden Regelungen vorbehaltlich der Regelungen der Ziffer 14 entsprechend.

16. Schadensersatzansprüche

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
(2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a. nach dem Produkthaftungsgesetz
b. bei Vorsatz (Arglist)
c. bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
e. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB
g. wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt ausdrücklich die Leistungspflichten mit ein.

(3) Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Begrenzung nach Ziffer 16 (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(5) Sofern VTEC CAD Daten, Produktionspläne und/oder -zeichnungen (im Folgenden „Daten“) zur Nutzung bereitstellt (unabhängig von Übertragungsweg und Dateiformat), gelten die folgenden Haftungsregelungen der Ziffer 17 entsprechend.

17. Code of Conduct

VTEC hat sich zur Einhaltung eines Code of Conduct verpflichtet, der sich an der Verhaltens- und Ethikrichtlinie des ZVEI e.V. (Elektro- und Digitalindustrie) orientiert. Über unseren Internetauftritt bieten wir Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Dritten Zugang zu einem geschützten Mechanismus, um mögliche Gesetzesverstöße sowie Verstöße gegen die Grundsätze des Code of Conduct sowie unsere Hinweisgeberrichtlinie vertraulich melden zu können.

18. Erfüllungsvorbehalt

(1) Der Kunde wird sämtliche national oder international geltenden, einschlägigen Exportbestimmungen strikt beachten, die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr in dem entsprechenden Lieferland benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. VTEC und der Kunde haben in diesem Fall einvernehmlich angemessene neue Fristen zu vereinbaren. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb der auf die Verzögerungen folgenden 6 Kalenderwochen erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitung ausgeschlossen. VTEC wird dem Kunden auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen.
(2) Im Falle der schuldhaften Verletzung der Ziffer 18 (1) durch den Kunden wird dieser VTEC auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen freistellen und Schäden ersetzen, die der Vorlieferant oder Lizenzgeber von VTEC, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber VTEC geltend machen. Gleiches gilt für Schäden und Aufwendungen, die VTEC entstanden sind.
(3) Die Vertragserfüllung seitens VTEC steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(4) Sämtliche Lieferungen von VTEC erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde bei einer Weiterverwendung bzw. Weiterveräußerung der Leistungen sämtliche Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Union, Deutschlands sowie des United Kingdom sowie sonstige anwendbare nationale Vorschriften beachtet. Dies betrifft insbesondere Lieferungen nach Russland oder Belarus sowie an sanktionierte Personen und Unternehmen. In Zweifelsfällen ist VTEC berechtigt, eine entsprechende Endverbleibserklärung beim Kunden anzufordern. Bis zum Eingang einer solcher Erklärung ist VTEC von einer Leistungspflicht befreit.
Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde VTEC auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. VTEC ist in diesem Fall zusätzlich berechtigt, sämtliche bestehenden Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen und ihre gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.
(5) Sämtliche Verpflichtungen von VTEC stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende Erklärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass VTEC an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist. Darüber hinaus behält sich VTEC das Recht vor, im Falle von Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten nach eigenem Ermessen Allokationen vorzunehmen.
(6) VTEC wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind.

19. Verpackungen

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die unter der Marke VTEC an ihn gelieferten Produkte jeweils unmittelbar in seinem Unternehmen einzusetzen bzw. weiterzuverarbeiten oder an weiterverarbeitende Betriebe weiterzuliefern, so dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht als Abfall bei einem Endverbraucher oder an vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG anfallen.
(2) Soweit der Kunde die vorstehende Verpflichtung für ein unter der Marke VTEC an ihn geliefertes Produkt nicht (mehr) erfüllt, verpflichtet er sich, VTEC unverzüglich in Textform zu informieren, so dass VTEC in die Lage versetzt wird, die Auswirkungen auf die Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten nach dem Verpackungsgesetz für die jeweilige Verpackungsart und -menge zu prüfen und – soweit die Prüfung ergibt, dass die betreffenden Verpackungen (nunmehr) typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen – eine Registrierung und Systembeteiligung vorzunehmen. Verpackungen werden dann im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zurückgenommen. Dazu hat der Kunde unter Abfallwirtschaft@VTEC.com eine Rücknahmenummer (RNN) unter Angabe der Materialart und Mengen anzufordern. Mit Übersendung der RNN wird VTEC die Rücksendeadresse benennen, an die der Kunde die bereinigten VTEC eigenen Verpackungen sowie gleichwertige Verpackungen auf eigene Kosten zurücksenden kann.

20. Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Alleiniger Gerichtsstand, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von VTEC. VTEC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Die Verträge, die unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen geschlossen wurden bzw. werden, sowie deren Auslegung unterliegen vereinheitlichtem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

21. Verbindlichkeit dieser Lieferbedingungen

Ein unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen geschlossener Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

22. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

Lieferbedingungen der VTEC Systems GmbH
Stand: Februar 2024